Zuletzt überprüft: 20/9-2024
Diese Registerkarte Ihrer Vorlage enthält eine Liste der obligatorischen Elemente der Kerntaxonomie, die für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen, auszuzeichnen sind. Hier finden Sie eine Liste der genannten Elemente mit dem entsprechenden hypertag. Bitte beachten Sie, dass sie nur dann gekennzeichnet werden müssen, wenn sie in Ihrem Bericht vorhanden sind, unabhängig davon, ob sie sich im Abschnitt "Anmerkungen" oder an anderer Stelle im Bericht befinden.
Gemäß ESMA Reporting Manual, Guidance 1.3.3: "Die RTS zu ESEF schreiben vor, dass Emittenten alle Angaben, die den Elementen in Tabelle 1 und Tabelle 2 von Anhang II entsprechen, kennzeichnen müssen, wenn diese Angaben im Jahresabschluss des Emittenten vorhanden sind. Wenn diese Angaben nicht in den Finanzausweisen des Emittenten enthalten sind, sollten sie nicht gekennzeichnet werden. Darüber hinaus dürfen die Emittenten diese Angaben weder ausdrücklich aufnehmen noch einen Hinweis hinzufügen, dass diese Angaben nicht in ihren Abschlüssen enthalten sind, nur um diese Informationen unter Verwendung der in den Tabellen in Anhang II aufgeführten Elemente zu kennzeichnen."
Diese Registerkarte Ihrer Vorlage enthält eine Liste der obligatorischen Elemente der Kerntaxonomie, die für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen, auszuzeichnen sind. Hier finden Sie eine Liste der genannten Elemente mit dem entsprechenden hypertag. Bitte beachten Sie, dass sie nur dann gekennzeichnet werden müssen, wenn sie in Ihrem Bericht vorhanden sind, unabhängig davon, ob sie sich im Abschnitt "Anmerkungen" oder an anderer Stelle im Bericht befinden.
Gemäß ESMA Reporting Manual, Guidance 1.3.3: "Die RTS zu ESEF schreiben vor, dass Emittenten alle Angaben, die den Elementen in Tabelle 1 und Tabelle 2 von Anhang II entsprechen, kennzeichnen müssen, wenn diese Angaben im Jahresabschluss des Emittenten vorhanden sind. Wenn diese Angaben nicht in den Finanzausweisen des Emittenten enthalten sind, sollten sie nicht gekennzeichnet werden. Darüber hinaus dürfen die Emittenten diese Angaben weder ausdrücklich aufnehmen noch einen Hinweis hinzufügen, dass diese Angaben nicht in ihren Abschlüssen enthalten sind, nur um diese Informationen unter Verwendung der in den Tabellen in Anhang II aufgeführten Elemente zu kennzeichnen."