Wenn Sie die Europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) in Sustainability Explorer aktivieren, werden Inhalte aus dem EU-Amtsblatt ab April 2024 aufgenommen, die die zuvor im Dezember 2023 aktualisierten Inhalte ersetzen. Obwohl die Aktualisierung vom April 2024 nur minimale Änderungen an der Formulierung enthält, sollten Sie die Unterschiede überprüfen, um die Auswirkungen auf alle Programmkennzahlen zu bestimmen, die an den Inhalt vom Dezember 2023 angepasst sind.
Hinweis: Standardmäßig behalten alle Metriken, die auf das ESRS als Related Explorer content ausgerichtet sind, ihre Referenzen von Dezember 2023 bis April 2024 bei.
Übergreifende Normen
Die Aktualisierung vom April 2024 enthält eine Änderung an ESRS 2: Allgemeine Angaben.
| ESRS-Inhalt | Dezember 2023 Wortlaut | April 2024 Wortlaut | Datenpunkt |
|---|---|---|---|
| 2-IRO-1: Offenlegungspflicht IRO-1, 53(c)-ii | "wie das Unternehmen die Zusammenhänge seiner Auswirkungen und Abhängigkeiten mit den Risiken und Chancen, die sich aus diesen Auswirkungen und Abhängigkeiten ergeben können, berücksichtigt hat | "wie das Unternehmen die Wahrscheinlichkeit, das Ausmaß und die Art der Auswirkungen der identifizierten Risiken und Chancen bewertet (z. B. die qualitativen oder quantitativen Schwellenwerte und andere Kriterien, die gemäß ESRS 1 Abschnitt 3.5 Finanzielle Wesentlichkeit verwendet werden) | Qualitativ |
Thematische Normen
Die Aktualisierung vom April 2024 enthält Änderungen an den thematischen Standards für Umwelt und Soziales.
| ESRS-Inhalt | Dezember 2023 Wortlaut | April 2024 Wortlaut | Datenpunkt |
|---|---|---|---|
| E1-1, Anwendungsvoraussetzung (AR) 5 | "Bei der Offenlegung der unter Absatz 16 (f) geforderten Informationen gibt das Unternehmen an, ob es gemäß den in Artikel 12.1 (d) bis (g)(46) und 12.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Klimabenchmark-Standards)(47) genannten Ausschlusskriterien von den EU-Benchmarks für die Pariser Ziele ausgeschlossen ist oder nicht." | "Bei der Offenlegung der unter Absatz 16 (g) geforderten Informationen gibt das Unternehmen an, ob es gemäß den in Artikel 12.1 (d) bis (g)(46) und 12.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Klimabenchmark-Standards)(47) genannten Ausschlusskriterien von den EU-Paris-Benchmarks ausgeschlossen ist oder nicht." | Keine |
| E1-2, AR 17 | "Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels beziehen sich auf das Management der THG-Emissionen, des THG-Abbaus und der Übergangsrisiken des Unternehmens über verschiedene Zeithorizonte, in seinen eigenen Tätigkeiten und/oder in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette. Die Anforderung unter Ziffer 14 kann sich sowohl auf eigenständige Klimaschutzmaßnahmen als auch auf einschlägige Maßnahmen in anderen Bereichen beziehen, die den Klimaschutz indirekt unterstützen, einschließlich Schulungsmaßnahmen, Beschaffungs- oder Lieferkettenpolitik, Investitionspolitik oder Produktentwicklungspolitik." | "Die Maßnahmen zur Abschwächung des Klimawandels betreffen das Management der THG-Emissionen, des THG-Abbaus und der Übergangsrisiken des Unternehmens über verschiedene Zeithorizonte, im eigenen Betrieb und/oder in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette. Die Anforderung unter Absatz 22 kann sich sowohl auf eigenständige Klimaschutzmaßnahmen als auch auf einschlägige Maßnahmen in anderen Bereichen beziehen, die den Klimaschutz indirekt unterstützen, einschließlich Schulungsmaßnahmen, Beschaffungs- oder Lieferkettenpolitik, Investitionspolitik oder Produktentwicklungspolitik." | Keine |
| E1-5, AR 33 | "Die unter geforderten Informationen (a) sind anwendbar, wenn das Unternehmen in mindestens einem Sektor mit hohen Klimaauswirkungen tätig ist. Die gemäß Absatz 38 (a) bis (e) geforderten Informationen umfassen auch Energie aus fossilen Quellen, die in Betrieben verbraucht wird, die nicht zu den Sektoren mit hoher Klimaauswirkung gehören." | "Die Informationen, die unter Paragraph 38 verlangt werden, sind anwendbar, wenn das Unternehmen in mindestens einem Sektor mit hohen Klimaauswirkungen tätig ist. Die gemäß Absatz 38 (a) bis (e) geforderten Informationen umfassen auch Energie aus fossilen Quellen, die in Betrieben verbraucht wird, die nicht zu den Sektoren mit hoher Klimaauswirkung gehören." | Keine |
| E1-9, AR 72(b) | "Die Bewertung von Vermögenswerten und Geschäftstätigkeiten, die als wesentliche Übergangsrisiken angesehen werden, stützt sich auf oder ist Teil des Prozesses zur Bestimmung der wesentlichen Übergangsrisiken, wie sie in den Absätzen 20 (c) und AR 11 beschrieben sind, und zur Bestimmung von Szenarien, wie sie in den Absätzen AR 12 bis AR 13 gefordert werden. Insbesondere hat es zu erläutern, wie es mittel- und langfristige Zeithorizonte definiert hat und wie diese Definitionen mit der erwarteten Lebensdauer der Vermögenswerte des Unternehmens, den strategischen Planungshorizonten und den Kapitalallokationsplänen verknüpft sind." | "Die Bewertung von Vermögenswerten und Geschäftstätigkeiten, die als wesentliche Übergangsrisiken angesehen werden, stützt sich auf den Prozess zur Bestimmung der wesentlichen Übergangsrisiken, wie in den Absätzen 20 (c) und GB 12 beschrieben, und zur Bestimmung von Szenarien, wie in den Absätzen GB 12 bis GB 15 gefordert, oder ist Teil dieses Prozesses. Insbesondere hat es zu erläutern, wie es mittel- und langfristige Zeithorizonte definiert hat und wie diese Definitionen mit der erwarteten Lebensdauer der Vermögenswerte des Unternehmens, den strategischen Planungshorizonten und den Kapitalallokationsplänen verknüpft sind." | Qualitativ |
| E2-1, AR 12 | "Bei der Offenlegung von Informationen gemäß Absatz 11 kann das Unternehmen kontextbezogene Informationen über die Beziehungen zwischen den von ihm durchgeführten Maßnahmen und deren Beitrag zum EU-Aktionsplan "Auf dem Weg zur vollständigen Beseitigung der Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden" einbeziehen, z. B. mit folgenden Elementen:" | "Bei der Offenlegung von Informationen gemäß Absatz 12 kann das Unternehmen kontextbezogene Informationen über die Beziehungen zwischen den von ihm durchgeführten Maßnahmen und deren Beitrag zum EU-Aktionsplan "Auf dem Weg zur vollständigen Beseitigung der Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden" einbeziehen, z. B. mit folgenden Elementen:" | Qualitativ |
| E2-6, Offenlegungspflicht 38(a) | "voraussichtliche finanzielle Auswirkungen aufgrund wesentlicher Risiken, die sich aus umweltbedingten Auswirkungen und Abhängigkeiten ergeben, und wie diese Risiken kurz-, mittel- und langfristig einen wesentlichen Einfluss auf die , Finanzlage, das finanzielle Ergebnis und den Cashflow des Unternehmens haben (oder nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können)." | "voraussichtliche finanzielle Auswirkungen aufgrund wesentlicher Risiken, die sich aus umweltbedingten Auswirkungen und Abhängigkeiten ergeben, und wie diese Risiken die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens kurz-, mittel- und langfristig wesentlich beeinflussen (können)". | Keine |
| E2-6, Offenlegungspflicht 40 | "Die Informationen, die gemäß Paragraph 38(a) bereitgestellt werden, umfassen:" | "Die Informationen, die gemäß Paragraph 39(a) bereitgestellt werden, umfassen:" | Qualitativ |
| E3-4, AR 29 | "Bei der Offenlegung kontextbezogener Informationen über die Wasserverbrauchsleistung gemäß Ziffer 26 erläutert das Unternehmen die Berechnungsmethoden und insbesondere den Anteil der Maßnahme, der aus direkten Messungen, aus Stichproben und Extrapolation oder aus besten Schätzungen stammt." | "Bei der Offenlegung kontextbezogener Informationen über die Wasserverbrauchsleistung gemäß Paragraph 28(e) erläutert das Unternehmen die Berechnungsmethoden und insbesondere den Anteil der Maßnahme, der aus direkten Messungen, aus Stichproben und Extrapolation oder aus besten Schätzungen stammt." | Keine |
| E3-5, AR 34 | "Die Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen in Geld gemäß Paragraph 39(a) kann ein einzelner Betrag oder eine Spanne sein." | "Die Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen in Geld gemäß Paragraph 33(a) kann ein einzelner Betrag oder eine Spanne sein." | Keine |
| E4-ESRS 2 IRO-1 | "Offenlegungsanforderung in Bezug auf ESRS 2 IRO-1 Beschreibung der Prozesse zur Identifizierung und Bewertung wesentlicher Auswirkungen, Risiken, Abhängigkeiten und Chancen in Bezug auf die biologische Vielfalt und das Ökosystem". | "Offenlegungsanforderung in Bezug auf ESRS 2 IRO-1 - Beschreibung der Prozesse zur Identifizierung und Bewertung wesentlicher biodiversitäts- und ökosystembezogener Auswirkungen, Risiken, Abhängigkeiten und Chancen" | Nicht zutreffend |
| E4-ESRS 2 IRO-1, GB 8(c)ii | "den prozentualen Anteil seiner Beschaffungsausgaben bei Lieferanten mit Einrichtungen, die sich in gefährdeten Gebieten befinden (mit bedrohten Arten auf der Roten Liste der IUCN, der Vogelschutz- und Habitat-Richtlinie oder der nationalen Liste bedrohter Arten oder in offiziell anerkannten Schutzgebieten, dem Natura-2000-Netz von Schutzgebieten und wichtigen Gebieten der biologischen Vielfalt); und“ | "den prozentualen Anteil seiner Beschaffungsausgaben bei Lieferanten mit Einrichtungen, die sich in gefährdeten Gebieten befinden (mit bedrohten Arten auf der Roten Liste der IUCN, der Vogelschutz- und Habitat-Richtlinie oder der nationalen Liste bedrohter Arten, oder in offiziell anerkannten Schutzgebieten, dem Natura-2000-Netz von Schutzgebieten und wichtigen Gebieten der biologischen Vielfalt) | Keine |
| E4-2, Offenlegungspflicht 20 | "Das Unternehmen muss seine angenommenen Strategien zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken, Abhängigkeiten und Chancen in Bezug auf die biologische Vielfalt und Ökosysteme beschreiben." | "Das Unternehmen muss seine angenommenen Strategien zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken, Abhängigkeiten und Chancen beschreiben, die mitder biologischen Vielfalt und den Ökosystemen zusammenhängen." | Qualitativ |
| E4-3, AR 19(a) | "Vermeidung durch Standortwahl (das gesamte Projekt sollte nicht in Gebieten mit anerkanntem Wert für die biologische Vielfalt durchgeführt werden) | "Vermeidung durch Standortwahl (das gesamte Projekt sollte nicht in biodiversitätssensiblen Gebieten durchgeführt werden) | Keine |
| E4-3, AR 19(b) | "Vermeidung durch Projektplanung (Konfiguration der Infrastruktur zur Erhaltung von Gebieten am Projektstandort mit wichtigen Werten für die biologische Vielfalt) | „Vermeidung durch Projektplanung (Konfiguration der Infrastruktur zur Erhaltung von biodiversitätssensiblen Gebieten); und“ | Keine |
| E4-6, Offenlegungspflicht 44(b) | "voraussichtliche finanzielle Auswirkungen aufgrund der wesentlichen Möglichkeiten im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystem". | "Voraussichtliche finanzielle Auswirkungen aufgrund der materiellen Möglichkeiten im Zusammenhang mit biologische Vielfalt und Ökosysteme". | Keine |
| E5-5, Offenlegungspflicht 36(b) | „Die Reparaturprodukte, die ein etabliertes Bewertungssystem verwenden, wenn möglich;“ | "Die Reparierbarkeit von Produkten unter Verwendung eines etablierten Bewertungssystems, soweit möglich | Qualitativ |